Mon­tag, 23. März 2020 | All­ge­mei­nes

Hinweise vom Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BHDS)

Aktua­li­sier­te Ver­si­on vom 23.03.2020

Inzwi­schen hat die Lan­des­re­gie­rung NRW gemäß §§ 32, 28 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes mit Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fi­zie­run­gen mit dem Coro­na­vi­rus am 22.03.2020 sowohl im öffent­li­chen als auch pri­va­ten Bereich ein umfas­sen­des Ver­samm­lungs­ver­bot ange­ord­net. Daher errei­chen den Bund ver­mehrt Anfra­gen, wie sich die Rechts­la­ge bei Absa­ge von Ver­an­stal­tun­gen der Bru­der­schaf­ten ver­hält, ins­be­son­de­re ob die Bru­der­schaf­ten Künst­lern, Musik­grup­pen, Fest­wir­ten und ande­ren Ver­trags­part­nern zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sind.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Die Bru­der­schaft als Ver­an­stal­ter trägt das zivil­recht­li­che ver­trag­li­che Risi­ko einer Ver­an­stal­tungs­ab­sa­ge. Sagt ein Ver­an­stal­ter aus eige­ner Ver­an­las­sung und Ent­schei­dung aus Sor­ge um die Gesund­heit der Teil­neh­mer eine Ver­an­stal­tung ab, haben alle Teil­neh­mer einen Scha­dens­er­satz­an­spruch auf Erstat­tung ihrer Aus­ga­ben für Ein­tritts­kar­ten und kön­nen die Rück­zah­lung des Betra­ges ver­lan­gen. Im Gegen­zug müs­sen sie ihre Ein­tritts­kar­ten zurück­ge­ben oder die Kar­ten ver­lie­ren die Gül­tig­keit. Eben­so kön­nen Schau­stel­ler even­tu­el­le Stand­ge­büh­ren, Künst­ler und Musik­grup­pen das ver­ein­bar­te Hono­rar ersetzt ver­lan­gen. Der Ver­an­stal­ter trägt also auf allen Sei­ten der Ver­trags­ver­hält­nis­se das Risi­ko und damit auch die Kosten.

 

I. Behördliches Verbot der Versammlung über 3 Personen

Anders ist es, wenn jetzt auf­grund der Ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung NRW vom 22.03.2020 eine Ver­an­stal­tung von den ört­li­chen Ord­nungs­be­hör­den der Städ­te und Gemein­den gemäß der Ver­ord­nung zur Rege­lung von Zustän­dig­kei­ten nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­bo­ten wird.

Erfolgt ein behörd­li­ches Ver­bot der Lan­des­re­gie­rung NRW für Ver­samm­lun­gen jeg­li­cher Art auf­grund der Infek­ti­ons­ge­fahr des Coro­na­vi­rus, liegt ein Fall „höhe­rer Gewalt“ vor. Das Ver­bot ist der­zeit bis zum 20.04.2020 aus­ge­spro­chen. Höhe­re Gewalt ist ein exter­nes Ereig­nis, das kei­nen betrieb­li­chen Zusam­men­hang auf­weist und auch nicht durch äußers­te Sorg­falt abwend­bar ist. Unter den Begriff „höhe­re Gewalt“ fal­len bei­spiels­wei­se Ereig­nis­se wie Natur­ka­ta­stro­phen, Streiks und ter­ro­ris­ti­sche Angrif­fe. Aber auch Epi­de­mien und Seu­chen kön­nen als höhe­re Gewalt ange­se­hen wer­den. Dies haben zum Bei­spiel das Amts­ge­richt Augs­burg, Urteil vom 09.11.2004, Az.: 14 C 4608/03, im Hin­blick auf den Aus­bruch des SARS-Virus und das AG Hom­burg, Urteil vom 02.09.1992, Az.: 2 C 1451/92–18, hin­sicht­lich eines Aus­bruchs von Cho­le­ra ent­schie­den. Der Grund der Absa­ge liegt dann nicht mehr im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ver­an­stal­ters, ein Ver­schul­den im Sin­ne von §§ 276, 280 BGB liegt dann nicht vor. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kön­nen gegen den Ver­an­stal­ter nicht gel­tend gemacht werden.

Nach den all­ge­mei­nen Dar­le­gungs- und Beweis­re­geln muss der­je­ni­ge, der sich auf das Vor­lie­gen „höhe­rer Gewalt“ beruft, die­se im Zwei­fel vor Gericht dar­le­gen und bewei­sen kön­nen. Die­ser Beweis ist der­zeit auf­grund es von der Lan­des­re­gie­rung NRW aus­ge­spro­che­nen Ver­bots möglich.

Wer trägt die Kosten, wenn die Veranstaltung verboten wird?

In die­sen Fäl­len ist umstrit­ten, ob die öffent­li­che Hand Ersatz leis­ten muss. In § 65 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ist gere­gelt, dass dann, wenn durch eine behörd­li­che Maß­nah­me nicht nur ein unwe­sent­li­cher Ver­mö­gens­nach­teil ver­ur­sacht wird, eine Ent­schä­di­gung zu leis­ten ist.

Die recht­li­che Fra­ge ist, ob die­se Vor­schrift auf Ver­bo­ten Ver­an­stal­tun­gen über­haupt anzu­wen­den ist. Das ist umstrit­ten. offi­zi­el­ler Sei­te noch kei­ne defi­ni­ti­ve Aus­sa­ge zu die­ser Frage.

 

II. Keine behördliche Anordnung der Absage

Wird eine Ver­an­stal­tung (noch) nicht behörd­lich abge­sagt, will der Ver­an­stal­ter gleich­wohl auf­grund eige­ner Ent­schei­dung eine Ver­an­stal­tung, die nach dem 20.04.2020 statt­fin­den soll, absa­gen, ist fol­gen­des zu beachten:

Das Robert Koch-Insti­tut als zustän­di­ge Behör­de u.a. für Infek­ti­ons­krank­hei­ten hat inzwi­schen Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Groß­ver­an­stal­tun­gen ver­öf­fent­licht (vgl. Covid-19 All­ge­mei­ne Prin­zi­pi­en der Risi­ko­ein­schät­zung und Hand­lungs­emp­feh­lung für Groß­ver­an­stal­tun­gen des Robert Koch Insti­tuts), anhand derer die Zumut­bar­keit der Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung beur­teilt wer­den kann.

Maß­geb­li­che Kri­te­ri­en sind hier­bei ins­be­son­de­re die Dau­er der Ver­an­stal­tung, Gege­ben­hei­ten der Ört­lich­kei­ten, Mög­lich­kei­ten zur Hän­de­hy­gie­ne, Teil­nah­me von Risi­ko­grup­pen usw. Je mehr Fak­to­ren vor­lie­gen, die eine Infek­ti­ons­ge­fahr erhö­hen, des­to eher ist eine Unzu­mut­bar­keit der Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung anzu­neh­men. Zum Bei­spiel ist bei einer Groß­ver­an­stal­tung mit inter­na­tio­na­len Bezug und Besu­chern aus Risi­ko­ge­bie­ten in der Regel die Infek­ti­ons­ge­fahr höher als bei klei­ne­ren, regio­nal gepräg­ten Ver­an­stal­tun­gen, die in einem Gebiet statt­fin­den, in dem bis­lang kei­ne Infek­ti­ons­fäl­le bekannt wur­den. Bestehen hin­ge­gen eine aus­rei­chen­de sani­tä­re Ver­sor­gung, vie­le Mög­lich­kei­ten zur regel­mä­ßi­gen Hän­de­des­in­fek­ti­on und haben die Besu­cher der Ver­an­stal­tung genü­gend Frei­raum zur Bewe­gung anstatt im dich­ten Gedrän­ge zu ste­hen, liegt kei­ne Unzu­mut­bar­keit vor und die Ver­an­stal­tung kann stattfinden.

Die Unzu­mut­bar­keit ist der „höhe­ren Gewalt“ gleich­zu­stel­len. Bei­des ist im Rah­men einer Prü­fung des jewei­li­gen Ein­zel­fal­les mit äußers­ter Vor­sicht zu ent­schei­den, da feh­ler­haf­te Erwä­gun­gen zu Scha­dens­er­satz­pflich­ten des Ver­an­stal­ters füh­ren können.

Ein Ver­schul­den wird den Ver­an­stal­ter wohl auch nicht tref­fen, wenn die Absa­ge ersicht­lich auch dem Schutz der Besu­cher gilt. Dies könn­te etwa der Fall sein, wenn Mit­glie­der oder Mit­ar­bei­ter des Ver­an­stal­ters posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus (Covid-19) getes­tet wur­den. Stellt sich aller­dings her­aus, dass schuld­haft gegen die vom Robert Koch-Insti­tut ver­öf­fent­lich­ten Emp­feh­lun­gen ver­sto­ßen wur­de, etwa, weil infi­zier­te Per­so­nen in Kennt­nis der Erkran­kung wei­ter für den Ver­an­stal­ter gear­bei­tet haben, wür­de dies wie­der­um für ein Ver­schul­den des Ver­an­stal­ters sprechen.

 

III. Verschiebung einer Veranstaltung

Als mil­de­res Mit­tel ist der­zeit noch nach dem 20.04.2020 auch über eine Ver­schie­bung der Ver­an­stal­tung zu einem Ersatz­ter­min in Erwä­gung zu zie­hen. Wird die Ver­an­stal­tung ledig­lich ver­scho­ben, aber nicht auf­ge­ho­ben, behal­ten die abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge ihre Gül­tig­keit. In recht­li­cher Hin­sicht muss eine Ver­schie­bung den betei­lig­ten Ver­trags­par­tei­en (Künst­lern, Musik­grup­pen, Schau­stel­lern, Fest­wir­ten usw.) zumut­bar sein, die Ver­an­stal­tung statt­fin­den zu las­sen und ledig­lich den Ter­min zu ändern. Der Ver­trag bleibt grund­sätz­lich bestehen. Der Ver­an­stal­ter hat aber ein Recht auf Anpas­sung des Ver­tra­ges gegen­über den Betei­lig­ten. Sinn­voll sind recht­zei­ti­ge Gesprä­che mit allen Beteiligten.

Ist eine Ver­schie­bung auf­grund der Art der Ver­an­stal­tung, ins­be­son­de­re bei ter­min­dich­ten Schüt­zen­fes­ten für die Betei­lig­ten wie­der­um gar nicht mög­lich, kann sich der Ver­an­stal­ter durch eine Rück­tritts- oder Kün­di­gungs­er­klä­rung vom Ver­trag lösen und die Ver­an­stal­tung kann abge­sagt werden.

 

IV. Fazit:

  1. Alle öffent­li­chen und pri­va­ten Ver­samm­lun­gen sind bis zum 20.04.2020 verboten. 
  2. Es ist zunächst abzu­war­ten, ob das Ver­bot mög­li­cher­wei­se über den 20.04.2020 hin­aus ver­län­gert wird. Die Zeit bis zum 20.04.2020 wird zei­gen, ob das Coro­na­vi­rus erfolg­reich ein­ge­dämmt wer­den kann. 
  3. Steht nach dem 20.04.2020 fest, dass grö­ße­re Ver­an­stal­tun­gen wie Schüt­zen­fes­te wie­der statt­fin­den dür­fen, soll­te sich die Bru­der­schaft – je nach­dem, wel­che Behör­de zustän­dig ist – mit dem Ord­nungs­amt der Gemein­de oder dem Gesund­heits­amt der Stadt oder des Krei­ses in Ver­bin­dung set­zen und gemein­sam mit der Behör­de nach den oben dar­ge­stell­ten Kri­te­ri­en eine Risi­ko­be­wer­tung vor­neh­men. Ord­net die Behör­de ein Ver­bot oder die Absa­ge der Ver­an­stal­tung an, sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Ver­an­stal­ter nicht durchsetzbar. 
  4. In ande­ren Fäl­len obliegt es dem Ver­an­stal­ter, nach den oben dar­ge­stell­ten Kri­te­ri­en eine Risi­ko­be­wer­tung durch­zu­füh­ren und ent­schei­den, ob eine Ver­an­stal­tung nach dem 20.04.2020 nur ver­scho­ben wer­den kann oder abge­sagt wer­den muss.

Man wird die wei­te­re Ent­wick­lung der Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus beob­ach­ten müs­sen. Es ist durch­aus noch mög­lich, dass durch neue Ver­ord­nun­gen der Lan­des­re­gie­rung NRW oder Erlas­se der zustän­di­gen Minis­te­ri­en Ver­an­stal­tun­gen auch nach dem 20.04.2020 ver­bo­ten sind oder abge­sagt wer­den müssen.

Her­mann Josef Pie­renk­em­per
Bun­des­jus­ti­zi­ar